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Art. 24

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Der Führerausweis wird unter Vorbehalt von Art. 24a unbefristet erteilt.
  2. Er wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
  3. Der Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis mit Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis ohne Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.1 4 und5. **** …2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

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