Back to law

Art. 148

741.51VZVFederal Council OrdinanceJan 1, 1977Original source
  1. Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.
  2. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person nachweist, dass sie objektiv nicht in der Lage war, die Weiterausbildung zu absolvieren. Dies trifft namentlich zu, wenn sie:
    1. wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durfte;
    2. sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten hat;
    3. nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügte; oder
    4. ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 22. November 20171über die Militärdienstpflicht leistete.

Footnotes

  1. SR 512.21

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.