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Anhang 4

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source

(Art. 45 Abs. 1, 62 Abs. 2, 68 Abs. 3 und 4, 90 Abs. 1, 92 Abs. 2,
117 Abs. 2, 123a Abs. 2)

Zeichen und Tafeln

1 Höchstgeschwindigkeitszeichen

(Art. 117 Abs. 2 sowie 62 Abs. 2, 144 Abs. 7 und 195 Abs. 5)

Das Zeichen weist schwarze Zahlen auf weissem Grund und einen roten Rand auf.Es darf retroreflektierend sein.
zwei- und dreirädrige sowie Klein- und Leichtmotorfahrzeuge sowie Anhängerandere
Fahrzeuge
Aussendurchmesser des Zeichens10 cm20 cm
Breite des roten Randes1,2 cm2,5 cm
Ziffern:
Höhe4 cm8 cm
Breite2 cm4 cm
Strichbreite0,5 cm1 cm

2 Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten

(Art. 92 Abs. 2)

Der Grund des Zeichens ist blau, das Symbol weiss.
Seitenlänge des Quadrates 8 cm
Höhe des Symbols 6,5 cm
Breite des Symbols 6,5 cm
Strichbreite 0,4 cm

3 Zeichen für Fahrzeuge von Gehörlosen

(Art. 92 Abs. 2)

Der Grund des quadratischen Zeichens (Seitenlänge gleich 8 cm) ist blau, das Symbol weiss.

4 Schweizerisches Landeszeichen

(Art. 45 Abs. 1)

Das Landeszeichen setzt sich aus den zwei lateinischen grossen Buchstaben «CH» zusammen. Sie müssen schwarz auf einer elliptischen weissen Fläche angebracht sein, deren Hauptachse waagrecht liegt.

Mindestmasse:
Höhe der Ellipse 11,5 cm
Breite der Ellipse 17,5 cm
Höhe der Buchstaben 8 cm
Breite der Buchstaben 4 cm
Strichbreite 1 cm

5 Zeichen für Lernfahrzeuge

(Art. 27 Abs. 1 VRV)

Die quadratförmige Tafel ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Rückseite des Fahrzeuges zu befestigen. Der Grund der Tafel ist von blauer, das «L» von weisser Farbe.

Masse der L-Tafel für:
vierrädrige Fahrzeugezwei- u. dreirädrige Fzge sowie Klein- u.
Leichtmotorfzge.
Seitenlänge des Quadrates
Höhe des «L»
Länge des waagrechten
«L»-Striches
Strichbreite des «L»
16,0 cm
10,0 cm
6,0 cm
2,0 cm
12,0 cm
8,0 cm
5,0 cm
1,5 cm

6 Winkkelle

(Art. 90 Abs. 1)

Die Anzeigetafel trägt einen weissen Pfeil auf rotem Grund; beide Farben müssen aus retroreflektierendem Material sein.

7 Zeichen für Schülertransporte

(Art. 123a Abs. 2)

Der Grund der quadratischen Tafel mit abgerundeten Ecken ist hellgelb (selektivgelb) oder gelb (orangenfarbig), das
Symbol und der Rand sind schwarz.
Das Symbol hat demjenigen des
Gefahrensignals 1.23 zu entsprechen.
Seitenlänge 40 cm
Randbreite 2 cm

7a Beispiele für Hinweisschilder betreffend Gurtentragpflicht

(Art. 3a Abs. 3 VRV)

Die Symbole sind weiss,
der Grund blau .

8 Hintere Markierungstafeln für bestimmte Motorwagen

(Art. 68 Abs. 3)

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

9 Hintere Markierungstafeln für Anhänger und Sattelanhänger

(Art. 68 Abs. 3)

Anordnung I

Anordnung II

Anordnung III

Anordnung IV

10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h

(Art. 68 Abs. 4)

(1)  rotes retroreflektierendes Material oder prismatische Rückstrahler (Klasse 1 und Klasse 2)

(2)  rotes fluoreszierendes Material (Klasse 1) oder rotes retroreflektierendes Material (Klasse 2)

Anbringung

In der Breite:

Ist nur eine Heckmarkierungstafel angebaut, so muss sich diese in der linken Fahrzeughälfte befinden oder in der Fahrzeuglängsachse.

In der Höhe:

Unterkante nicht weniger als 0,25 m vom Boden;

Oberkante nicht mehr als 1,50 m vom Boden.

Zwei Heckmarkierungstafeln sind symmetrisch zur Längsachse des Fahrzeugs in gleicher Höhe über dem Boden anzubringen.

Ausnahmen:

Können bei besonderen Fahrzeugen, namentlich bei Arbeitsfahrzeugen, wegen ihrer Bauart oder Verwendung die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden, so sind die Heckmarkierungstafeln möglichst nahe an den vorgeschriebenen Stellen anzubringen.

11 Zeichen für S-Verkehr

(Art. 1 der V vom 20. Sept. 2002 über den S-Verkehr, VSV1)

Das Zeichen ist möglichst senkrecht und gut sichtbar an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs resp. der Fahrzeugkombination zu befestigen. Der Grund des quadratischen Zeichens ist rot, das «S» gelb. Die Mindestmasse betragen:

Seitenlänge:
Höhe des «S»:
Breite des «S»:
Strichbreite des «S»:
25 cm
2 / 3 Seitenlänge
1 / 2 Seitenlänge
1 / 10 Seitenlänge

Footnotes

  1. SR 741.631

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