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Art. 9a

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. «Fahrzeuge mit alternativem Antrieb» sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:
    1. Elektrizität;
    2. Wasserstoff;
    3. Erdgas, einschliesslich Biogas;
    4. Flüssiggas; oder
    5. mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.
  2. «Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb» sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

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