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Art. 29

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.
  2. Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV1.
  3. Keine kantonale Zulassungsprüfung ist erforderlich für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 20092über die Personenbeförderung unterstehen.
  4. Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen.
  5. Als neu gelten Fahrzeuge:
    1. die erstmals zugelassen werden;
    2. die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.3
  6. Als vollständig gelten Fahrzeuge, die keiner Vervollständigung bedürfen, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.4
  7. Als vervollständigt gelten Fahrzeuge, die das Ergebnis von mehreren Herstellungsstufen sind und die den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.5

Footnotes

  1. SR 741.51

  2. SR 745.11

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 646).

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