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Art. 197

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Starre Anhänger an Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen dürfen höchstens l,50 m lang und nicht breiter sein als das Zugfahrzeug und ein Gesamtgewicht von höchstens 0,30 t aufweisen.
  2. Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung1nach Artikel 189 Absatz 5 ist nicht erforderlich.
  3. Die Achse muss nicht gefedert, aber das Rad bei Anhängern mit über 1,00 m Länge seitlich schwenkbar sein.
  4. Stellbremse, Abstellstütze , Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich.2Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

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