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Art. 178b

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. An Motorfahrrädern muss eine gut hörbare Glocke angebracht sein. Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig. Andere Warnvorrichtungen sind untersagt.1
  2. Die allgemeinen Vorschriften über die elektrische Anlage und die elektromagnetische Verträglichkeit (Art. 80) gelten sinngemäss.2
  3. Motorfahrräder, deren Antrieb auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021 (AS 2022 14). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

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