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Art. 175

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Motorfahrräder müssen hinsichtlich der technischen Anforderungen nur den Artikeln 175–181b 1entsprechen.
  2. Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.
  3. Motorfahrräder ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin müssen über eine Lenk- oder Haltestange verfügen. Sie dürfen keine Plätze für Mitfahrerinnen oder Mitfahrer aufweisen.2
  4. Sitzplätze müssen Pedale oder Fussauflagen aufweisen.3
  5. Die Anzahl der Plätze muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht, unter Annahme eines Personengewichts von 65 kg pro Mitfahrerin oder Mitfahrer, nicht überschritten wird. Für speziell eingerichtete Kindersitzplätze, die über einen Schutz der Extremitäten vor Berührung mit beweglichen Fahrzeugteilen, eine Rückenlehne und ein Rückhaltesystem verfügen, kann ein tieferes Personengewicht festgelegt werden.4
  6. Zur Anpassung des Fahrzeugs an eine Behinderung des Führers oder der Führerin sind Abweichungen von den Vorschriften zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.5

Footnotes

  1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Juli 2025 angepasst.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 28).

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