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Art. 165

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Die Anforderungen an die Beleuchtung richten sich nach den Artikeln 109–111. Nicht erforderlich ist jedoch eine Kontrollschildbeleuchtung.
  2. An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3,00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.1
  3. An land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen mit einer Breite über 2,10 m müssen in Abweichung von Artikel 109 Absatz 4 auch dann keine Markierlichter angebracht werden, wenn die Standlichter und die Schlusslichter mehr als 0,10 m vom Fahrzeugrand entfernt sind.2
  4. An Stelle der Rückstrahler können retroreflektierende Beläge von wenigstens 100 cm2Leuchtfläche angebracht werden. Werden Rückstrahler oder Lichter durch Arbeitsgeräte verdeckt, so sind nachts und bei schlechter Witterung entsprechende Ersatzvorrichtungen anzubringen.
  5. 3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000, in Kraft seit 15. Okt. 2000 (AS 2000 2433).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

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