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Art. 153

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt: a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus: 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder 2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse. b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden.1
  2. Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321).

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