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Art. 136a

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source

Die Anzahl Plätze der Fahrzeuge darf einschliesslich Führer oder Führerin höchstens betragen für:

Plätze
a. Kleinmotorräder nach Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 22
b. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport5
c. dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport2
d. Leichtmotorfahrzeuge2
e. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau2
f. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport ohne geschlossenen Aufbau, aber mit Schutzeinrichtung gegen das Überrollen3
g. Kleinmotorfahrzeuge zum Personentransport mit geschlossenem Aufbau4
h. Kleinmotorfahrzeuge zum Sachentransport2

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