Back to law

Art. 132

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source
  1. Lichter und Richtungsblinker müssen nicht fest angebracht sein, wenn technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Für Fahrten auf öffentlichen Strassen sind tagsüber die Bremslichter und, wenn die Handzeichen nicht von allen Seiten gut sichtbar sind, die Richtungsblinker anzubringen. Nachts und bei schlechter Witterung sind Lichter und Richtungsblinker anzubringen.
  2. Arbeitskarren benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.