Back to law

Art. 108

741.41VTSFederal Council OrdinanceOct 1, 1995Original source

Das Kupplungspedal muss links vom Bremspedal und das Bremspedal links vom Gaspedal angeordnet sein, ausgenommen bei Traktoren, Arbeitsmotorwagen und Raupenfahrzeugen. Sie müssen genügend Zwischenraum voneinander haben und mit Ausnahme des Gaspedals mit Gleitschutz versehen sein.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.