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Art. 89a

741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source
  1. Die Signale nach Artikel 59 Absatz 1 und 2terwerden in entsprechender Ausgestaltung wie folgt aufgestellt:
    1. wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77);
    2. wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird: das Signal «Anzeige der Überleitung von Fahrstreifen» (4.77.4);
    3. um die Anzahl der Fahrstreifen wo nötig zu bestätigen: das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77).
  2. Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.82) wird auf Autobahnen und Auto-strassen vor längeren Tunneln aufgestellt. Es weist darauf hin, dass über das Radio spezifische Informationen zu Ereignissen im Tunnel sowie allenfalls Verhaltensanweisungen empfangen werden können.
  3. Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht.
  4. Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.
  5. Auf Autobahnen und Autostrassen sowie ausserorts auf Nationalstrassen dritter Klasse können die Signale «Kilometertafel» (4.72) und «Hektometertafel» (4.73) angebracht werden.
  6. Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist.

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