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Art. 87b

741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source
  1. Das UVEK regelt die Einzelheiten:
    1. zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie der Fernziele;
    2. zur Benennung der weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen erreichbar sind;
    3. zum Verfahren zur zweisprachigen Benennung von mehrsprachigen Ortschaften;
    4. zu den Angaben auf den Tafeln zur Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen.
  2. Das UVEK kann die Einzelheiten regeln zur Benennung der Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen sowie der über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren wichtigen Ortschaften.
  3. Das ASTRA benennt im Einvernehmen mit den Kantonen in einer Verordnung die Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen sowie die Fernziele. Es kann ausserdem im Einvernehmen mit den Kantonen die weiteren wichtigen Ortschaften, die über einen Anschluss erreichbar sind, sowie die Anschlüsse und Verzweigungen auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen benennen. Es führt die Angaben in Anhängen zur Verordnung des UVEK auf.

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