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Art. 74a

741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source
  1. Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.1
  2. Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
  3. 2
  4. Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Artikel 15 Absatz 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) zu entziehen.
  5. Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
  6. Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
  7. Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
    1. auf Bus-Streifen;
    2. 3 auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder;
    3. am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;
    4. 4 für die Kennzeichnung von Fahrrad- und Motorfahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;
    5. 5 auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder und Motorfahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;
    6. 6 im «Aufstellbereich für Radfahrer» (6.26) bei Lichtsignalanlagen;
    7. 7 auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.
  8. Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und 65 Abs. 8) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.8

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 27).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 2145).

3 commentaries

N1.Haifischzähne und Kein‑Vortrittsignale

Als ergänzende Massnahmen zur Umsetzung von Art. 74a Abs. 4 SSV kommen für den künftig vortrittsbelasteten von Westen kommenden Verkehr etwa «Kein‑Vortritt»‑Signale (Anhang 2 Ziff. 3.02 SSV) oder Wartelinien (Haifischzähne; Anhang 2 Ziff. 6.13 SSV) in Frage. Nach der Vorinstanzfahrt sichert insbesondere die Anbringung von Haifischzähnen entlang des Kurvenradius die Sichtbarkeit der von Norden kommenden, die Kurve tendenziell schneidenden Velofahrenden für den von Westen kommenden Verkehr.

Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz soll künftig dem von Norden kommenden Radverkehr auf dem X.____weg als Erschliessungsweg der Vortritt eingeräumt werden. Seit dem 1. Januar 2021 ist es nach einer Revision der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 zulässig, die Vortrittsverhältnisse (Rechtsvortritt) zugunsten des Veloverkehrs anzupassen, um die Radrouten durch weniger Stopps flüssiger und attraktiver auszugestalten (vgl. Art. 74a Abs. 4 SSV). Wenn schon die kantonale Radroute Priorität geniessen soll und die Velofahrer vortrittsberechtigt fahren sollen, ist es dem von Westen kommenden Verkehr und insbesondere den Autofahrern zumutbar, sich mit der nötigen Vorsicht in die vortrittsberechtigte kantonale Radroute einzufügen. Als Pendant für das künftige Vortrittsrecht der kantonalen Radroute kommt für den von Westen kommenden und künftig vortrittsbelastenden Verkehr z.B. ein Kein-Vortritt-Signal (vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 3.02) bzw. eine Wartelinie (sog. Haifischzähne, vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 6.13) in Frage. Sodann fahren die von Norden kommenden Velofahrer die aus ihrer Sicht nach links verlaufende Kurve im Bereich der südöstlichen Parzelle Nr. 1008 tendenziell nicht aus, sondern schneiden sie, weil sie über gute Sichtverhältnisse nach links verfügen. Somit sind sie für die von Westen kommenden Autofahrer, insbesondere bei Anbringung von Haifischzähnen entlang des Kurvenradius der kantonalen Radroute, relativ gut sichtbar.
Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz soll künftig dem von Norden kommenden Radverkehr auf dem X.____weg als Erschliessungsweg der Vortritt eingeräumt werden. Seit dem 1. Januar 2021 ist es nach einer Revision der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 zulässig, die Vortrittsverhältnisse (Rechtsvortritt) zugunsten des Veloverkehrs anzupassen, um die Radrouten durch weniger Stopps flüssiger und attraktiver auszugestalten (vgl. Art. 74a Abs. 4 SSV). Wenn schon die kantonale Radroute Priorität geniessen soll und die Velofahrer vortrittsberechtigt fahren sollen, ist es dem von Westen kommenden Verkehr und insbesondere den Autofahrern zumutbar, sich mit der nötigen Vorsicht in die vortrittsberechtigte kantonale Radroute einzufügen. Als Pendant für das künftige Vortrittsrecht der kantonalen Radroute kommt für den von Westen kommenden und künftig vortrittsbelastenden Verkehr z.B. ein Kein-Vortritt-Signal (vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 3.02) bzw. eine Wartelinie (sog. Haifischzähne, vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 6.13) in Frage. Sodann fahren die von Norden kommenden Velofahrer die aus ihrer Sicht nach links verlaufende Kurve im Bereich der südöstlichen Parzelle Nr. 1008 tendenziell nicht aus, sondern schneiden sie, weil sie über gute Sichtverhältnisse nach links verfügen. Somit sind sie für die von Westen kommenden Autofahrer, insbesondere bei Anbringung von Haifischzähnen entlang des Kurvenradius der kantonalen Radroute, relativ gut sichtbar.

N2.Ausnahmen beim Überfahrverbot markierter Radwege

Für Ausnahmetransporte kann das nach Art. 74a Abs. 1 SSV bestehende Überfahrverbot des markierten Radwegs durch eine Ausnahmeregelung abweichend geregelt sein (vgl. Art. 85 Abs. 3 VRV).

m nach wie vor durchgehend gewährleistet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der markierte Radweg an bestimmten Stellen nicht überfahren werden darf (vgl. dazu Art. 74a Abs. 1 SSV und Art. 40 Abs. 3 VRV), gilt doch für Ausnahmetransporte in dieser Hinsicht eine Ausnahmeregelung (vgl. Art. 85 Abs. 3 VRV). Dass das Bauvorhaben das vorgeschriebene Lichtraumprofil, die Linienführung, das Längenprofil oder die Tragfähigkeit der Versorgungsroute beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar. Eine Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts ist deshalb nicht erforderlich. Soweit eine Einschränkung der Versorgungsroute Ziff.

N3.Vortrittsverhältnisse zugunsten von Radrouten

Art. 74a Abs. 4 SSV erlaubt es, Vortrittsverhältnisse zugunsten von Radrouten anzupassen, um diese durch weniger Stopps flüssiger und attraktiver zu gestalten. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung festgehalten, dass es zumutbar ist, dass der seitlich einfahrende motorisierte Verkehr sich mit der gebotenen Vorsicht in die vortrittsberechtigte Radroute einfügt.

Gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz soll künftig dem von Norden kommenden Radverkehr auf dem X.____weg als Erschliessungsweg der Vortritt eingeräumt werden. Seit dem 1. Januar 2021 ist es nach einer Revision der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 zulässig, die Vortrittsverhältnisse (Rechtsvortritt) zugunsten des Veloverkehrs anzupassen, um die Radrouten durch weniger Stopps flüssiger und attraktiver auszugestalten (vgl. Art. 74a Abs. 4 SSV). Wenn schon die kantonale Radroute Priorität geniessen soll und die Velofahrer vortrittsberechtigt fahren sollen, ist es dem von Westen kommenden Verkehr und insbesondere den Autofahrern zumutbar, sich mit der nötigen Vorsicht in die vortrittsberechtigte kantonale Radroute einzufügen. Als Pendant für das künftige Vortrittsrecht der kantonalen Radroute kommt für den von Westen kommenden und künftig vortrittsbelastenden Verkehr z.B. ein Kein-Vortritt-Signal (vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 3.02) bzw. eine Wartelinie (sog. Haifischzähne, vgl. Anhang 2 zur SSV, Ziff. 6.13) in Frage. Sodann fahren die von Norden kommenden Velofahrer die aus ihrer Sicht nach links verlaufende Kurve im Bereich der südöstlichen Parzelle Nr. 1008 tendenziell nicht aus, sondern schneiden sie, weil sie über gute Sichtverhältnisse nach links verfügen. Somit sind sie für die von Westen kommenden Autofahrer, insbesondere bei Anbringung von Haifischzähnen entlang des Kurvenradius der kantonalen Radroute, relativ gut sichtbar.