741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source
Die touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen umfasst Hinweise auf touristisch bedeutsame Ziele, wichtige örtliche Verkehrspunkte und Kulturstätten von überregionaler Bedeutung.
Der «touristische Wegweiser» (4.52.6) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld braune Signete oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 Buchstabe b sowie eine Aufschrift in weisser Kursivschrift.
Die «touristische Symboltafel» (4.52.7) enthält auf braunem Grund den Ortsnamen in weisser Kursivschrift, allfällige Wappen oder Signete sowie eine Auswahl der in der Ortschaft vorhandenen touristisch bedeutsamen Objekte, die mit entsprechenden Symbolen in einem weissen Innenfeld dargestellt werden.
Die «touristische Hinweistafel» (4.52.8) enthält auf braunem Grund:
den Ortsnamen und die Namen höchstens zweier Kulturstätten von überregionaler Bedeutung in weisser Kursivschrift; anstelle des Ortsnamens kann der Name der Kulturstätte angegeben werden;
ein auf die Kulturstätten bezogenes weisses Signet; und
die Angabe der Distanz zur Ortschaft oder zu den Kulturstätten in weisser Kursivschrift.
Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Haupt- und Nebenstrassen können verwendet werden:
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Wegweisern bei Verzweigungen von Haupt- und Nebenstrassen;
ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Symboltafeln sowie auf touristischen Hinweistafeln auf Haupt- und Nebenstrassen, über welche die Route führt.
Für die touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89b .
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