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Art. 47

741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source
  1. Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) gilt Artikel 11.1
  2. Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV2) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.
  3. Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
  4. Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahrzeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.3
  5. Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pannenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).
  6. Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 1103).

  2. SR 741.11

  3. Die Berichtigung vom 9. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 2095).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).

1 commentary

N1.Rücksichtnahme an Haltestellen vor Spitälern

An Haltestellen unmittelbar vor Spitälern muss der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren (Art. 47 Abs. 3 SSV).

Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Die entsprechenden Verletzungen, insbesondere das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spinalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), infolge der zweimaligen Überrollung nach dem Stolpersturz waren schlussendlich todesursächlich. Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz allgemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhalten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.»
Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Die entsprechenden Verletzungen, insbesondere das massive Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule (mit der Folge eines spinalen Schocks mit rasch folgendem Kreislaufstillstand), infolge der zweimaligen Überrollung nach dem Stolpersturz waren schlussendlich todesursächlich. Die Beschuldigte hat damit pflichtwidrig unvorsichtig auf einem Fussgängerstreifen und zu nahe hinter dem haltenden Bus bzw. der Bushaltestelle angehalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist entsprechend auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Zudem handelt es sich am Halteort um eine Bushaltestelle unmittelbar vor einem Spital, wo der Fahrzeugführer besonders rücksichtsvoll fahren muss (Art. 47 Abs. 3 SSV). Sie hat zudem pflichtwidrig unvorsichtig die ihr entgegenkommende betagte Geschädigte mit ihrem Rollator weder auf dem Trottoir gehend noch während ihres Stolpersturzes direkt vor ihr Fahrzeug bemerkt (mangelnde Aufmerksamkeit; ganz allgemein ist gegenüber Gebrechlichen und alten Leuten besondere Vorsicht geboten; Art. 26 Abs. 2 SVG). Das Überrollen mit zwei Autorrädern eines auf der Strasse liegenden Menschen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen; dies konnte und musste für die Beschuldigte voraussehbar gewesen sein. Der Erfolg wäre zudem vermeidbar gewesen, falls sich die Beschuldigte sorgfaltsgemäss verhalten hätte bzw. insbesondere, wenn sie ihre Aufmerksamkeit (auch) auf das Verkehrsgeschehen bzw. die betagte Fussgängerin unmittelbar rechts vor ihrem PW gerichtet hätte.»