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Art. 40

741.21SSVFederal Council OrdinanceJan 1, 1980Original source
  1. Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
  2. Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
    1. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann;
    2. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.

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