Back to law

Art. 97a

741.11VRVFederal Council OrdinanceJan 1, 1963Original source
  1. Zur Erteilung von Bewilligungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständige Informationssysteme betreiben zu:
    1. Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
    2. Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen.
  2. Diese Informationssysteme enthalten insbesondere folgende Daten:
    1. Name und Adresse des Gesuchstellers, des Rechnungsempfängers und des Bewilligungsinhabers;
    2. Datum und Strecke der Fahrt;
    3. Fahrzeugart;
    4. technische Angaben zum verwendeten Fahrzeug;
    5. Angaben zum Ladegut.
  3. Die Informationssysteme enthalten überdies die Adressen aller kantonalen Verkehrspolizeien und Bewilligungsbehörden sowie die Adressverzeichnisse der zuständigen Mitarbeitenden.
  4. Die Daten nach Absatz 2 können zwischen den Bewilligungsbehörden über eine Schnittstelle elektronisch ausgetauscht werden.
  5. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Vollzugsbehörden auf Anfrage Zugriff auf bestimmte vom ASTRA ausgestellte Bewilligungen.
  6. Zur Überprüfung der Angaben der Gesuchsteller kann das ASTRA über eine Schnittstelle auf die dafür notwendigen Fahrzeugdaten des Informationssystems Verkehrszulassung zugreifen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.