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Art. 68

741.11VRVFederal Council OrdinanceJan 1, 1963Original source
  1. An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.1
  2. Es gelten folgende Ausnahmen:
    1. Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei, mit kantonaler Bewilligung drei Anhänger ziehen.
    2. Gewerbliche Traktoren dürfen zwei gewerbliche oder zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger ziehen.
    3. Im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.2
  3. An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.3
  4. Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.4
  5. 5
  6. Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.6
  7. Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).

  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

  6. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

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