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Art. 63

741.11VRVFederal Council OrdinanceJan 1, 1963Original source

(Art. 30 Abs. 1 SVG)

  1. Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
  2. Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
  3. Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
    1. so viele Personen, wie Sitzplätze vorhanden sind; Kinder dürfen nur auf Plätzen mitgeführt werden, die für ihre Grösse geeignet sind;
    2. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS^1^an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern:
    1. ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder 2. eine behinderte Person im Rollstuhl; c. auf einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination: eine behinderte Person; oder d. in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.2
  4. Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
  5. Auf Fahrrädern und Motorfahrrädern ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin dürfen keine Personen mitgeführt werden.3
  6. 4

Footnotes

  1. SR 741.41

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2025 (AS 2025 26).

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