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Art. 7

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office OrdinanceOct 1, 2008Original source
  1. Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.
  2. Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.
  3. Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.

3 commentaries

N1.Verwertbarkeit nicht-kalibrierter Nachfahrtmessungen

Bei massiven Übertretungen kann auch eine nicht-kalibrierte Nachfahrtmessung verwertet werden.

Mai 2008 erläutert werden. Diese Weisungen halten denn auch fest, dass für Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen seien. Unberührt von den Weisungen bleibe die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (zum Beispiel bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Auch die Vorschriften zur Geschwindigkeitskontrolle in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung lassen andere Messarten zu: Die Aufzählung verschiedener Messarten in Art. 6 VSKV-ASTRA ist per se nicht abschliessend, wie dessen Einleitungssatz mit "in erster Linie" festhält. Das zeigt auch die Überschrift von Art. 7 VSKV-ASTRA, die "Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen" lautet. Die Verwendung anderer, nicht in der Verordnung explizit genannten Technologien ist daher zulässig. Zudem hält Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA fest, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken sind. Das heisst, dass auch die VSKV-ASTRA nicht kalibrierte Messungen bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässt. Selbst wenn also der Schluss gezogen werden müsste, dass die mittels Drohne erstellte Videoaufnahme spezifisch kalibriert hätte werden müssen, dann würde das im vorliegenden Fall nichts an deren Verwertbarkeit ändern, da hier ein Fall von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, für welchen eine Ausnahme der Kalibrierungspflicht vorgesehen ist. Auch in diesem Fall dürfte – für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber für die Übertretung – auf die Videoaufnahme abgestellt werden. Dasselbe Ergebnis zeigt ein Vergleich mit dem Entscheid RBOG 2022 Nr. 37, in welchem eine Lasergeschwindigkeitsmessung mit Videoaufzeichnung Thema war. Das Obergericht hält fest, dass die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt sei, nicht geeicht sein müsse.

N2.Verwertbarkeit nicht-kalibrierter Messungen

Bei massiven Überschreitungen sind auch nicht-kalibrierte Messungen (z. B. Nachfahrmessungen, Drohnen-Video) verwertbar.

Vorliegend wird die Geschwindigkeit aufgrund der Videoaufzeichnungen anhand einer Weg-/Zeitberechnung ausgerechnet. Dies im Unterschied zu den Geschwindigkeitsmessungen, welche in den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 erläutert werden. Diese Weisungen halten denn auch fest, dass für Widerhandlungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden dürfen, die Weisungen im Rahmen des kantonalen Polizei- und Strafprozessrechts zu berücksichtigen seien. Unberührt von den Weisungen bleibe die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen (zum Beispiel bei der Abklärung von Unfällen oder Widerhandlungen im Strassenverkehr) und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte. Auch die Vorschriften zur Geschwindigkeitskontrolle in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung lassen andere Messarten zu: Die Aufzählung verschiedener Messarten in Art. 6 VSKV-ASTRA ist per se nicht abschliessend, wie dessen Einleitungssatz mit "in erster Linie" festhält. Das zeigt auch die Überschrift von Art. 7 VSKV-ASTRA, die "Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen" lautet. Die Verwendung anderer, nicht in der Verordnung explizit genannten Technologien ist daher zulässig. Zudem hält Art. 7 Abs. 3 VSKV-ASTRA fest, dass Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken sind. Das heisst, dass auch die VSKV-ASTRA nicht kalibrierte Messungen bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässt. Selbst wenn also der Schluss gezogen werden müsste, dass die mittels Drohne erstellte Videoaufnahme spezifisch kalibriert hätte werden müssen, dann würde das im vorliegenden Fall nichts an deren Verwertbarkeit ändern, da hier ein Fall von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, für welchen eine Ausnahme der Kalibrierungspflicht vorgesehen ist. Auch in diesem Fall dürfte – für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht aber für die Übertretung – auf die Videoaufnahme abgestellt werden. Dasselbe Ergebnis zeigt ein Vergleich mit dem Entscheid RBOG 2022 Nr.

N3.Gemessene Nachfahrdistanz als Beurteilungskriterium

Bei der richterlichen Würdigung ist die gemessene Distanz der Nachfahrt als praxisrelevantes Relevanzkriterium bzw. Beurteilungskriterium zu berücksichtigen.

BGE 150 IV 242
Regeste

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