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Art. 3

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office OrdinanceOct 1, 2008Original source
  1. Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.
  2. Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.
  3. Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
  4. 2

Footnotes

  1. SR 941.210

  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).

1 commentary

N1.Zulassungszertifikat als Bauartnachweis

Ein Zulassungszertifikat (z. B. CH‑P‑14211‑00) bestätigt die Bauartkonformität des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts bzw. gilt als Nachweis, dass die Bauart den MessMV‑konformen Anforderungen entspricht.

der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-14211-00 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS, abrufbar unter: https://www.metas.ch/). Beim eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerät handelt es sich um eine für die Eichung zuge­lassene Bauart für die amtliche Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenver­kehrskontrollen (Art. 16 MessMV i.V.m. Art. 3 VSKV-ASTRA; vgl. auch das oben erwähnte Zulassungszertifikat CH-P-14211-00). Die Bauart entspricht den Anforderungen gemäss Ziff. 1 und 2 des Anhangs zur Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung des EJPD vom

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