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Art. 25

741.013.1VSKV-ASTRAFederal Office OrdinanceOct 1, 2008Original source
  1. Das Laboratorium muss:
    1. die nach den Untersuchungen übrig gebliebenen Blut- und Urinproben im Originalgefäss in einem Tiefkühler bei mindestens minus 18 Grad Celsius während mindestens eines Jahres oder gemäss Anordnung der Untersuchungsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahren;
    2. alle für eine Rückverfolgbarkeit erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
  2. Das Laboratorium muss die minimalen Aufbewahrungsfristen im Prüfbericht oder im Gutachten nennen.
  3. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin kann im Einzelfall längere Aufbewahrungsfristen verlangen.

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