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Art. 47

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Das ASTRA betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Oberzolldirektion eine zentrale Datenbank.
  2. Die Datenbank dient:
    1. der Erstellung von Statistiken über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung;
    2. 1 der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an das ITF über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung.
  3. Es dürfen keine Daten bearbeitet werden (Art. 44–46 und 48), die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
  4. Das ASTRA erlässt die erforderlichen technisch-administrativen Weisungen, namentlich das Bearbeitungsreglement.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4671).

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