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Art. 41

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Verstösst ein Führer oder eine Führerin aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit, so melden die kantonalen Behörden diese Verstösse sowie allfällige Massnahmen den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen des Führers oder der Führerin seinen Sitz hat. Die kantonalen Behörden können den ausländischen Staat ersuchen, im betroffenen Unternehmen eine Betriebskontrolle durchzuführen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen.
  2. Verstossen schweizerische Führer oder Führerinnen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und führen die kantonalen Behörden daraufhin im entsprechenden Unternehmen eine Betriebskontrolle durch, so informieren sie den meldenden oder den ersuchenden Staat über das Ergebnis.

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