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Art. 4

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. DasBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1ist an den Zollstellen für die verkehrspolizeiliche Kontrolle von Fahrzeugen sowie Fahrzeugführern und ‑führerinnen, die in die Schweiz einfahren oder die Schweiz verlassen, zuständig. Es führt die verkehrspolizeilichen Kontrollen zusammen mit der Zollkontrolle von Fahrzeugen sowie ihren Ladungen und Insassen durch.2
  2. Es kontrolliert insbesondere:3
    1. den Führer- und den Fahrzeugausweis sowie die Kontrollschilder;
    2. den Zustand der Fahrzeugführer und -führerinnen;
    3. die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten;
    4. den technischen Allgemeinzustand der Fahrzeuge;
    5. die Abmessungen und Gewichte;
    6. den Transport von gefährlichen Gütern;
    7. das Sonntags- und Nachtfahrverbot;
    8. die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
    9. die Einhaltung der Vorschriften über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung.
  3. Es kann anordnen:4
    1. bei der Kontrolle von Fahrzeugen und ihrer Ladung: die gleichen Massnahmen wie die kantonalen Polizeiorgane;
    2. bei der Kontrolle von Fahrzeugführern und -führerinnen: die Verhinderung der Weiterfahrt (Art. 30).
  4. Stellt dasBAZGeine Widerhandlung fest, so verhindert es die Weiterfahrt.5
  5. Wird den Anordnungen desBAZGnicht Folge geleistet oder kann es eine Widerhandlung nicht im Ordnungsbussenverfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20166ahnden, so bietet es die nächstgelegene kantonale Polizei auf.7
  6. Ist die kantonale Polizei nicht erreichbar, so erstellt dasBAZGdie Verzeigungsrapporte und übergibt sie mit den vorhandenen Beweismitteln dem zuständigen Polizeikommando. Dieses leitet das Strafverfahren ein.8
  7. Das ASTRA regelt im Einvernehmen mit demBAZGdie Einzelheiten der Durchführung verkehrspolizeilicher Kontrollen. Vorbehalten bleiben weitergehende Vereinbarungen der Kantone mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement nach Artikel 97 des Zollgesetzes vom 18. März 20059.10

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015(SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  2. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

  3. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

  4. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

  5. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

  6. SR 314.1

  7. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

  8. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

  9. SR 631.0

  10. Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 529).

1 commentary

N1.Kontrolle der Fahrberechtigung an Grenzposten

Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, an den im Rahmenabkommen vereinbarten Grenzposten die Fahrberechtigung von mit einem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren.

Regeste Art. 4 Abs. 2 Rahmenabkommen über die Grenzabfertigung mit Deutschland; Art. 3 StGB; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 4 SKV; mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht. Schweizerische Grenzbeamte sind befugt, am auf dem Gebiet Deutschlands gelegenen, im Sinne des Rahmenabkommens vereinbarten Grenzposten die Fahrbefugnis von mit dem Fahrzeug einreisenden Personen zu kontrollieren; bei einem mutmasslichen Verstoss gegen die Vorschrift von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung zuständig (E. 1).