Back to law

Art. 35

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Begehen Führer oder Führerinnen mit diplomatischen oder konsularischen Vorrechten und Immunitäten Widerhandlungen im Strassenverkehr, so können sie zur Prüfung der Identität angehalten werden. Sie haben den vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis vorzuweisen.
  2. Legitimationspapiere sowie Führer- und Fahrzeugausweise dürfen nicht abgenommen werden.
  3. Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin oder das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die Weiterfahrt ohne schwere Gefährdung des Verkehrs ausschliesst.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.