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Art. 32

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Polizei nimmt den Fahrzeugausweis auf der Stelle ab, wenn:
    1. die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
    2. bei einer Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse ein die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen unmittelbar gefährdender Verstoss gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt wird und der vorschriftsgemässe Zustand nicht an Ort und Stelle wiederhergestellt werden kann.
  2. Der Fahrzeugausweis kann abgenommen werden, wenn das Fahrzeug durch seinen Zustand oder seine Ladung den Verkehr gefährdet oder vermeidbaren Lärm verursacht oder Fahrzeugausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet werden.
  3. Mit der Abnahme des Fahrzeugausweises sind auch die Kontrollschilder zu beschlagnahmen und die Weiterfahrt zu verhindern. Das Fahrzeug kann sichergestellt und eine Nachprüfung des Fahrzeugs angeordnet werden.1

Footnotes

  1. Die Änderungen der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 betreffen nur den französischen und italienischen Text (AS 2025 644).

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