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Art. 29

741.013SKVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Polizei sorgt dafür, dass vor der Weiterfahrt der vorschriftsgemässe Zustand wiederhergestellt wird.
  2. Bei Gewichtsüberschreitungen, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, ist das Um- bzw. Entladen auf das zulässige Gewicht anzuordnen und zu überwachen.
  3. Bei Missachtung der Abgas-Wartungspflicht ordnet die Polizei an, dass die Wartung nachgeholt wird.

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