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Art. 89t

741.01SVGFederal ActOct 1, 1959Original source

Der Bundesrat regelt:

  1. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
  2. die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
  3. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
  4. das Eingabeverfahren;
  5. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen;
  6. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen;
  7. die Bekanntgabe von Daten;
  8. das Auskunfts- und Berichtigungsrecht;
  9. die Datensicherheit;
  10. die Organisation und den Umfang der Strassenverkehrskontroll-Statistik.

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