Back to law

Art. 88

741.01SVGFederal ActOct 1, 1959Original source

Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.