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Art. 25f

741.01SVGFederal ActOct 1, 1959Original source
  1. Der Fahrmodusspeicher darf nicht deaktivierbar sein.
  2. Er muss folgende Ereignisse aufzeichnen und mit einem Zeitstempel versehen:
    1. die Aktivierung des Automatisierungssystems;
    2. die Deaktivierung des Automatisierungssystems und den Grund der Deaktivierung;
    3. die Übernahmeaufforderung des Automatisierungssystems an den Fahrzeugführer und den Grund der Übernahmeaufforderung;
    4. das Unterdrücken oder Abschwächen von Eingriffen des Fahrzeugführers durch das Automatisierungssystem;
    5. das Auslösen eines Manövers zur Risikominimierung durch das Automatisierungssystem;
    6. das Auslösen eines Manövers in Notfällen durch das Automatisierungssystem; und
    7. das Auftreten von sicherheitsrelevanten technischen Störungen.
  3. Bei führerlosen Fahrzeugen sind zusätzlich folgende Ereignisse aufzuzeichnen:
    1. das Erteilen eines Befehls durch den Operator;
    2. ein Unterbruch der Kommunikationsverbindung zum Operator.
  4. Die Ereignisse müssen zusammen mit der Angabe der installierten Softwareversion des Automatisierungssystems im Rahmen eines geschlossenen Systems aufgezeichnet werden.
  5. Die vom Fahrmodusspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht veränderbar sein. Wenn die Speicherkapazität erreicht ist, werden die ältesten Daten überschrieben.
  6. Der Bundesrat konkretisiert die aufzuzeichnenden Daten in Abstimmung mit dem internationalen Recht. Er kann Fahrzeuge nach Artikel 25d von der Pflicht zur Ausrüstung mit einem Fahrmodusspeicher ausnehmen oder die aufzuzeichnenden Ereignisse einschränken.

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