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Art. 8asexies

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Datenplattformbetreibers sind die Interessen der Endverbraucher, der Netzbetreiber und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister paritätisch jeweils zu einem Drittel zu vertreten.
  2. Der Datenplattformbetreiber und seine Anteilseigner müssen personell entflochten sein.
  3. Die Anteile des Datenplattformbetreibers dürfen nicht an der Börse kotiert sein.
  4. Die Mehrheit der Anteile und die Mehrheit der Stimmrechte müssen von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz gehalten werden.

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