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Art. 8aquater

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Stimmt die Summe des Messentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Messkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.
  2. In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.
  3. Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:
    1. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1;
    2. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1.

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