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Art. 7

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen können ihr Geschäftsjahr frei bestimmen. Als Geschäftsjahr kann insbesondere das Kalenderjahr oder das hydrologische Jahr festgesetzt werden.
  2. Die Netzbetreiber und Netzeigentümer erarbeiten eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und erlassen dazu transparente Richtlinien.
  3. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere:
    1. kalkulatorische Kapitalkosten der Netze;
    2. Anlagen, die auf Basis der Wiederbeschaffungspreise bewertet werden (nach Artikel 13 Absatz 4);
    3. Betriebskosten der Netze;
    4. Kosten der Netze höherer Netzebenen;
    5. Kosten der Systemdienstleistungen;
    6. 1 die Kosten im Zusammenhang mit Stromreserve gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 20232(WResV);
    7. 3 Kosten nach Artikel 15a StromVG;
    8. 4 Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen sowie die Anzahl der Messpunkte;
    9. 5 Kosten für intelligente Messsysteme, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie die Anzahl der Messpunkte;
    10. 6 Kosten für die Nutzung der zentralen Datenplattform (Datenplattform) nach den Artikeln 17g –17i StromVG;
    11. Verwaltungskosten;
    12. 7 Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG;
    13. Kosten für Netzanschlüsse und Netzkostenbeiträge;
    14. weitere individuell in Rechnung gestellte Kosten;
    15. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen;
    16. direkte Steuern;
    17. 8 Kosten für intelligente Steuer- und Regelsysteme einschliesslich der Vergütungen;
    18. 9 Kosten für innovative Massnahmen; und
    19. 10 Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion.
  4. Jeder Netzbetreiber und Netzeigentümer muss die Regeln ausweisen, nach welchen Investitionen aktiviert werden.
  5. Er muss dem Netz Einzelkosten direkt und Gemeinkosten über verursachergerechte Schlüssel zuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht, nachvollziehbar und schriftlich festgehalten sein sowie dem Grundsatz der Stetigkeit entsprechen.
  6. Die Netzeigentümer liefern dem Netzbetreiber die für die Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben.
  7. Die Netzbetreiber legen die Kostenrechnung der ElCom bis spätestens zum 31. August vor.11

Footnotes

  1. Eingefügt durch Art. 12 der V vom 7. Sept. 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (AS 2022 514). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023, in Kraft vom 15. Febr. 2023 bis zum 31. Dez. 2026 (AS 2023 43).

  2. SR 734.722

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7109). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 706).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7109).

  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381).

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1381).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

4 commentaries

N1.Einheitlicher Erhebungsbogen für Netzkosten

Die Vorinstanz stellt den Netzbetreibern ein standardisiertes Reporting-Tool bzw. einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung, mit dem die Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten in einer praktikablen und einheitlichen Form übermittelt werden sollen.

Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, der Vorinstanz jährlich - ebenfalls bis spätestens zum 31. August - eine Kostenrechnung vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 7 StromVV). Die Mindestanforderungen an die Kostenrechnung sind in Art. 7 StromVV definiert. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Die Netzbetreiber verwenden dafür ein standardisiertes Reporting-Tool, welches die Vorinstanz zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE erarbeitet hat (vgl. Moira Oliver, in: Kommentar Energierecht, Art. 11 StromVG, Rz. 10, 14 f. m.H.). Sie stellt den Netzbetreibern einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung. Er dient dazu, der Vorinstanz die Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten bzw. der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln, und zu gewährleisten, dass die Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form eingereicht werden (vgl. die jeweils jahresaktuellen Wegleitungen der Vorinstanz zur Kostenrechnung, zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Themen > Strompreise > Wegleitung KoRe, besucht am 31. Oktober 2023). Das Reporting-Tool orientiert sich am erwähnten System der Tariffestsetzung.

N2.Einheitlicher Erhebungsbogen für Netzbetreiber

Die Vorinstanz stellt den Netzbetreibern ein standardisiertes Reporting‑Tool bzw. einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung, das sie zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) erarbeitet hat. Das Tool dient dazu, die Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten bzw. die Tarife eines Jahres in einer praktikablen und einheitlichen Form zu übermitteln (siehe die jahresaktuellen Wegleitungen der Vorinstanz).

Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, der Vorinstanz jährlich - ebenfalls bis spätestens zum 31. August - eine Kostenrechnung vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 7 StromVV). Die Mindestanforderungen an die Kostenrechnung sind in Art. 7 StromVV definiert. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Die Netzbetreiber verwenden dafür ein standardisiertes Reporting-Tool, welches die Vorinstanz zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE erarbeitet hat (vgl. Moira Oliver, in: Kommentar Energierecht, Art. 11 StromVG, Rz. 10, 14 f. m.H.). Sie stellt den Netzbetreibern einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung. Er dient dazu, der Vorinstanz die Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten bzw. der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln, und zu gewährleisten, dass die Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form eingereicht werden (vgl. die jeweils jahresaktuellen Wegleitungen der Vorinstanz zur Kostenrechnung, zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Themen > Strompreise > Wegleitung KoRe, besucht am 31. Oktober 2023). Das Reporting-Tool orientiert sich am erwähnten System der Tariffestsetzung. Das den Endverbrauchern in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt basiert auf der Kostenrechnung, die im Vorjahr zum Tarifjahr erstellt wird (Phyllis Scholl, Elektrizität in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz.

N3.Jährliche Kostenrechnung mittels einheitlichem Erhebungsbogen

Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich bis spätestens 31. August vorzulegen. Die Netzbetreiber verwenden dafür das standardisierte Reporting‑Tool bzw. den von ElCom zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) bereitgestellten einheitlichen Erhebungsbogen.

Die Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, der Vorinstanz jährlich - ebenfalls bis spätestens zum 31. August - eine Kostenrechnung vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG; Art. 7 Abs. 7 StromVV). Die Mindestanforderungen an die Kostenrechnung sind in Art. 7 StromVV definiert. In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Die Netzbetreiber verwenden dafür ein standardisiertes Reporting-Tool, welches die Vorinstanz zusammen mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE erarbeitet hat (vgl. Moira Oliver, in: Kommentar Energierecht, Art. 11 StromVG, Rz. 10, 14 f. m.H.). Sie stellt den Netzbetreibern einen einheitlichen Erhebungsbogen zur Verfügung. Er dient dazu, der Vorinstanz die Grundlagen für die anrechenbaren Netzkosten bzw. der Tarife eines bestimmten Jahres zu übermitteln, und zu gewährleisten, dass die Daten in einer praktikablen und einheitlichen Form eingereicht werden (vgl. die jeweils jahresaktuellen Wegleitungen der Vorinstanz zur Kostenrechnung, zugänglich unter www.elcom.admin.ch > Themen > Strompreise > Wegleitung KoRe, besucht am 31. Oktober 2023).
Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich bis spätestens am 31. August vorzulegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 7 StromVV).

N4.Prüfungsfunktion der Jahres- und Kostenrechnung

Die Jahres- und Kostenrechnung bildet die Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und dient als Basis für deren Nachprüfung; dies gilt insbesondere für rein kalkulatorisch erfasste Positionen (namentlich kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen). Aus den Schriften ergibt sich hingegen nicht, dass die Jahres- und Kostenrechnung allein klärt, ob geschuldete oder tatsächlich bezahlte Kosten massgebend sind.

Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").
Auch für die übrigen Kostenbestandteile des Netznutzungsentgelts ist diese Frage nicht ausdrücklich geregelt: Das Gesetz legt nur fest, welche Kosten anrechenbar sind (Art. 15 StromVG). Dazu gehören einige, die naturgemäss vom Netzbetreiber nicht effektiv bezahlt, sondern rein kalkulatorisch erfasst werden (namentlich die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG). Einige andere Kosten sind solche, welche der Netzbetreiber typischerweise an Dritte schuldet. Als Grundlage für die Berechnungen der Netzbetreiber dient die Jahres- und Kostenrechnung, welche gemäss Art. 11 StromVG zu erstellen ist. Darin müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 StromVV). Auch diese Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob die geschuldeten oder die effektiv bezahlten Kosten massgebend sind; ebenso wenig tun dies die einzelnen Bestimmungen, welche die anrechenbaren Kosten näher spezifizieren (Art. 12-14 StromVV). Einzig in Bezug auf die ebenfalls in das Netznutzungsentgelt einfliessenden Gebühren nach Art. 3a Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) spricht das Gesetz von Gebühren, die "der Netzbetreiber (...) entrichtet" (Art. 15 Abs. 3bis lit. c StromVG; franz. "les émolument versés [...]"; ital. "gli emolumenti versati [...]").

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