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Art. 13f

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Die Verteilnetzbetreiber müssen: a. die Geltendmachung der Abgeltung und der Vergütungen nach Artikel 13e Absätze 2 und 3 für ihr Netzgebiet melden: 1. der nationalen Netzgesellschaft monatlich: Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen, 2. der ElCom jährlich: die Angaben nach Ziffer 1 sowie die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- und verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz; b. den Antrag für Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 monatlich bei der nationalen Netzgesellschaft einreichen und den Produzenten die Vergütung erstatten; c. die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich in der Jahresrechnung des Netzes ausweisen; d. einheitliche Grundlagen für die Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 erarbeiten.
  2. Die nationale Netzgesellschaft muss:
    1. die beantragten Abgeltungen und Vergütungen nach Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG im Folgejahr an die Verteilnetzbetreiber auszahlen;
    2. der ElCom jährlich Bericht über ausgerichteten Abgeltungen und Vergütungen erstatten.
  3. Die ElCom muss:
    1. die Anträge auf Vergütung nach Artikel 15b Absatz 3 StromVG prüfen und bewilligen;
    2. stichprobeweise den Vollzug von Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG kontrollieren;
    3. regeln, wie die Abgeltungen und Vergütungen für Netzverstärkungen nach Artikel 13e Absatz 4 im Anlagevermögen der Netzbetreiber zu behandeln sind.

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