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Art. 13

734.71StromVVFederal Council OrdinanceApr 1, 2008Original source
  1. Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.
  2. Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich aufgrund der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen.
  3. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt Folgendes:1 a. Als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden: 1. die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und 2. das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen. b.2 Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). 3bis. Das UVEK legt den WACC, basierend auf der Berechnung des BFE gemäss den Vorgaben von Anhang 1, jährlich fest. Es konsultiert dazu vorgängig die ElCom.3 3ter. ** Es veröffentlicht den WACC für das Folgejahr jeweils bis Ende März im Internet und im Bundesblatt.4
  4. Können die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten für bestehende Anlagen ausnahmsweise nicht mehr festgestellt werden, so sind sie wie folgt zu berechnen: Die Wiederbeschaffungspreise werden transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- bzw. Herstellzeitpunkt zurückgerechnet. Bereits in Rechnung gestellte Betriebs- und Kapitalkosten für betriebsnotwendige Vermögenswerte sind dabei in Abzug zu bringen. In jedem Fall ist höchstens der Wert einer vergleichbaren Anlage anrechenbar. Vom so ermittelten Wert sind 20 Prozent in Abzug zu bringen.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013 (AS 2013 559). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 121).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 121).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6467).

2 commentaries

N1.Jährliche Verzinsung betriebsnotwendiger Vermögenswerte mittels WACC

Für die jährliche Verzinsung ist auf die betriebsnotwendigen Vermögenswerte abzustellen. Als kalkulatorischer Zinssatz kommt der Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital, WACC) zur Anwendung.

Von Bundesrechts wegen darf das für die Netznutzung von den Netznutzern an die Netzbetreiber zu leistende Entgelt die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15 Abs. 1 StromVG die Betriebskosten (Art. 15 Abs. 2) und die Kapitalkosten (Art. 15 Abs. 3) eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte ist nach den betriebsnotwendigen Vermögenswerten zu suchen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 lit. a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.74]). Die anrechenbaren Kapitalkosten werden auf die kalkulatorischen Abschreibungen einerseits und die kalkulatorischen Zinsen anderseits beschränkt (Art. 15 Abs. 3 StromVG). Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dabei dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals ("Weighted Average Cost of Capital", WACC; so Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV; dazu insbesondere BGE 143 II 37 E. 8.3). Bei Anwendung der zweiten Methode wird gemeinhin in fünf Schritten vorgegangen (COENENBERG / FISCHER / GÜNTHER, a.a.O., S. 101 ff.; vereinfachend, in drei Schritten: LINARD NADIG / HANS WERNER, Einführung in die Kostenrechnung, 3. Aufl. 2000, S. 33) : Ermittlung des betriebsnotwendigen Vermögens; Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens; Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals; Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes; Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen.

N2.WACC als Bestandteil der Kapitalkosten

Die kalkulatorische Verzinsung (WACC) bildet nach den Erwägungen der Vorinstanz einen Bestandteil der Kapitalkosten; Netzbetreiber kalkulieren ihre Tarife ex ante auf Grundlage von Betriebs‑ und Kapitalkosten. Daher beeinflusst der WACC die Höhe der anrechenbaren Kapitalkosten und kann sich entsprechend auf die Tarifkalkulationen der Netzbetreiber auswirken.

Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG, die als Verwendungsmöglichkeit der Auktionserlöse die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes vorsieht, verweist ihrerseits auf Art. 15 StromVG. Als anrechenbare Kosten gelten nach Art. 15 Abs. 1 StromVG u.a. die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (sog. Cost-Plus-Regulierung). Zu den Betriebskosten zählen die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze zusammenhängenden Leistungen, insbesondere auch für die Systemdienstleistungen (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StromVG). Der angemessene Gewinn ist Teil der Kapitalkosten und wird definiert durch die kalkulatorische Verzinsung (Weighted Average Cost of Capital-Methode, WACC) auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten (Art. 15 Abs. 3 Bst. b StromVG; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV). Das UVEK legt den WACC jährlich nach Anhang 1 StromVV fest (Art. 13 Abs. 3bis StromVV). Die Netzbetreiberin kalkuliert die Tarifeinnahmen ex ante aufgrund von Plankosten (Betriebs- und Kapitalkosten). Dadurch ergeben sich regelmässig Differenzen zu den Ist-Kosten und den Ist-Erlösen des entsprechenden Jahres. Der Abbau dieser sog. Deckungsdifferenzen hat grundsätzlich über drei Jahre zu erfolgen. Die Deckungsdifferenz des Jahres 2023 wird somit im Jahr 2024 berechnet und im Grundsatz zu je einem Drittel in den Tarifjahren 2025 bis 2027 ausgeglichen (vgl. allgemein zu den Deckungsdifferenzen Art. 4d, Art. 18a und Art 19 Abs. 2 StromVV; Weisung 2/2019 der Vorinstanz vom 5. März 2019 betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren; Tanja Sarah Petrik-Haltiner, Spannungsfelder rund um die Stromkosten und -tarife, 2017, S. 231 und 300 Fn. 1526).