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Art. 9b

734.7StromVGFederal ActJul 15, 2007Original source
  1. Jeder Netzbetreiber bestimmt die Grundsätze, die bei der Netzplanung anzuwenden sind.
  2. Bei der Bestimmung der Grundsätze ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Netz in der Regel nur dann auszubauen ist, wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes während des gesamten Planungshorizonts nicht durch eine Optimierung, einschliesslich der Nutzung von Flexibilität, oder eine Verstärkung erreicht werden kann.1
  3. Die ElCom kann Minimalanforderungen festlegen.
  4. Der Bundesrat kann die Netzbetreiber verpflichten, ihre Grundsätze zu veröffentlichen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 679;BBl 2021 1666).

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