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Das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung; daher kann sich – etwa im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchung nach Art. 20 Abs. 3 VStrR – die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Übertretungen nach Art. 57 Abs. 1 EleG stellen.
“a Niederspannungs-Installationsverordnung in Verbin- dung mit Art. 55 Abs. 3 Elektrizitätsgesetz wird mit Busse bestraft, wer Installati- onsarbeiten ohne die dafür notwendige Bewilligung ausführt. Wie dargelegt, kann nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte das Kabel an das Stromta- bleau anschloss. Welche andere Person die Installation vornahm, ist nicht erstell- bar und damit auch nicht, ob die- oder derjenige über keine Installationsbewilli- gung verfügt - was im Übrigen nicht vom Anklagesachverhalt erfasst ist. Dass die Beschuldigte als Anstifterin gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB gehandelt hat, ist eben- falls nicht vom Anklagesachverhalt erfasst. Entsprechend fällt auch aus diesen Gründen ein Schuldspruch gemäss Art. 42 lit. a Niederspannungs-Installations- verordnung in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 Elektrizitätsgesetz ausser Betracht und es ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung findet (SR 313.0; Art. 57 Abs. 1 EleG). Zumal vorliegend die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung führte, stellt sich die Frage ihrer Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchung (vgl. Art. 20 Abs. 3 VStrR), welche aber angesichts des Ausgeführten offenbleiben kann.”
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