Back to law

Art. 26a

734.0EleGFederal ActFeb 1, 1903Original source
  1. Die Betriebsinhaber dokumentieren gemäss den Vorgaben des BFE ihre elektrischen Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV in Form von Geodaten und stellen die Geodaten dem BFE zu.
  2. Das BFE erstellt eine Gesamtsicht; diese ist öffentlich zugänglich.
  3. Der Bundesrat kann elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von bis 36 kV ebenfalls der Dokumentationspflicht nach Absatz 1 unterstellen. Er bestimmt die Berechtigungen zum Zugriff auf diese Daten.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.