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Art. 16

734.0EleGFederal ActFeb 1, 1903Original source
  1. Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
  2. Genehmigungsbehörde ist:
    1. 1 das Inspektorat;
    2. das BFE2für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
    3. die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
  3. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.3
  5. Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.4
  6. Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
  7. Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839;BBl 2013 7561).

  2. Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  3. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865).

  4. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865).

  5. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1349;BBl 2016 3865).

11 commentaries

N1.BAV-Zuständigkeit bei Bahnanlagen

Das BAV stützt seine sachliche Zuständigkeit auf die Verknüpfung von Art. 18 Abs. 2 EBG mit Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG; es verweist darauf, dass das beurteilte Projekt eine Anlage betrifft, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dient.

Tatsächlich stützt das BAV seine sachliche Zuständigkeit auf Art. 18 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG. Dabei hält es auch fest, dass das zu beurteilende Projekt eine Baute bzw. Anlage betrifft, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dient. Mit diesen Hinweisen ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der angefochtene Entscheid von Art. 83 lit. w BGG erfasst wird.

N2.Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden

Vor dem Entscheid holt die zuständige Leitbehörde die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a RVOG).

Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG, SR 172.010).

N3.Festgelegte Stromstärke bindend

Eine per Auflage festgelegte Stromstärke (im entschieden Fall 1'500 A) ist verbindlich. Sie darf nicht ohne Plangenehmigung geändert werden (Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. NISV).

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen - Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen - Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck - Mörel, Chamoson - Mühleberg und St. Triphon - Hauterive - Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid.html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels überzeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Stromstärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen - Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen - Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck - Mörel, Chamoson - Mühleberg und St. Triphon - Hauterive - Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid.html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels überzeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Stromstärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

N4.Verfahrenskonzentration bei Leitbehörde

Die Bestimmung setzt die mit dem Koordinationsgesetz verfolgte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde um, um Doppelspurigkeiten und Verzögerungen zu vermeiden. Die Materialien heben zwei Seiten hervor: formell besteht neben der bundesrechtlichen Plangenehmigung kein Raum für zusätzliche kantonale oder kommunale Akte; materiell ist kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit dessen Anwendung die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert, was durch eine Interessenabwägung zu prüfen ist.

Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz dieser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art.
Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, Bundesblat [BBl] 1998 2591, 2592, 2596 f., 2610 und 2617 [nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz]). Ausgangslage beziehungsweise Anlass für den Erlass des Koordinationsgesetzes waren die Vielzahl der Verfahren und die unterschiedlichen eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen, die vormals unter anderem für Starkstromanlagen durchzuführen waren. Dies hatte zu Doppelspurigkeiten, nicht hinreichend koordinierten Teilgenehmigungen und zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2593). Mit dem Koordinationsgesetz wurde daher die erwähnte Konzentration der Entscheidverfahren bei einer Leitbehörde eingeführt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2596 f.). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind seither nicht mehr erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt, wozu eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Art. 16 Abs. 4 EleG). Aus den Materialien ergibt sich zu letztgenannter Bestimmung was folgt (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2629 unter Verweis auf 2618 [Unterstreichungen nur hier]): Für Bewilligungen von kantonalen oder kommunalen Behörden verbleibt neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum. Dies wird in Absatz 3 [von Art. 126 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10)] klargestellt. Der erste Satz dieser Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen (und inbegriffen auch kommunalen) Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. [...] Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht und darauf gestützte Anträge soweit zu berücksichtigen sind, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird. [...] Gestützt auf die Materialien liegt daher nahe, dass sich der Vorbehalt des kantonalen Rechts in Art.

N5.SÜL zur Korridorbestimmung und Koordination

Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) dient der Beurteilung von Bedarf und Korridorvarianten, der Aufdeckung und Bereinigung allfälliger Konflikte auf übergeordneter Stufe, der Bestimmung des geeignetsten Korridors für Leitungsbauvorhaben sowie der Koordination mit der kantonalen Richt- und Raumplanung, bevor Detailprojektierungen erfolgen.

Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).

N6.Plangenehmigung: Bundesbewilligungen und Auflagen

Mit der Plangenehmigung gemäss Art. 16 Abs. 3 EleG werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Die erteilten Bewilligungen können mit Auflagen verbunden werden. Eine Auflage ist eine mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen; sie ist selbständig erzwingbar (mit hoheitlichem Zwang) und deren Nichterfüllung kann einen Widerrufsgrund der Verfügung bilden.

Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Die nationale Netzgesellschaft hat zudem dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes besorgt zu sein (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Änderungen von Starkstromanlagen werden durch die Genehmigungsbehörde - vorliegend das BFE - genehmigt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Die Bewilligungen können mit Auflagen verknüpft werden. Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d.h. sie kann vom Gemeinwesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nichterfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.5.5).

N7.Abwägung öffentlicher und privater Interessen

Soweit das anwendbare Recht Handlungsspielräume eröffnet, bedarf die Plangenehmigung einer umfassenden Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen; die ermittelte Abwägung ist in der Entscheidbegründung offenzulegen.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.

N8.Koordination und Korridorfestlegung im SÜL

Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) beurteilt den Bedarf und mögliche Korridorvarianten, deckt übergeordnete Konflikte auf und bereinigt sie und bestimmt vor der Plangenehmigung den geeignetsten Korridor. Durch diese Koordination soll das schweizerische Übertragungsleitungsnetz vor den Detailprojektierungen optimiert werden; zugleich wird die Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone sichergestellt.

Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).
Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden (Art. 16 Abs. 5 EleG). In einem Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) müssen Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, festgesetzt werden (Art. 15e Abs. 1 EleG). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden (Urteile BVGer A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 6.3 und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3). Zugleich wird sichergestellt, dass die nach Raumplanungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der betroffenen Kantone erfolgt (BGE 137 II 58 E. 3.3; Urteil BGer 1C_493/2022 vom 19. September 2023 E. 6).

N9.Keine kantonalen Bewilligungen erforderlich

Kantonale Bewilligungen und kantonale Pläne sind für das Verfahren nicht erforderlich. Kantonales Recht ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Vor dem Entscheid holt die zuständige Leitbehörde die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.

Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Art. 4 Abs. 3 EleG erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die zuständige Behörde (Leitbehörde) holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG, SR 172.010).
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.

N10.Interessenabwägung bei Plangenehmigung

Soweit das anwendbare Recht Handlungsspielräume eröffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Interessenabwägung voraus. Zunächst sind die berührten öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln und mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen; anschliessend sind diese Interessen gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Abwägung ist in der Entscheidbegründung offenzulegen. Soweit relevant, sind auch Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich nur so beurteilen lässt, ob die betroffenen Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt werden.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden.
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/35 E. 3.3 und Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Für die Interessenabwägung sind Alternativen beziehungsweise Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden.

N11.Interessenabwägung bei Plangenehmigung

Soweit das anwendbare Recht Handlungsspielräume lässt, erfordert die Plangenehmigung eine umfassende Interessenabwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen. Zunächst sind die betroffenen Interessen zu ermitteln; sodann sind diese anhand rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und im weiteren Entscheid gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- oder Gesetzesrecht einzelne Aspekte konkret und abschliessend, ist vorab zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die Interessen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen beziehungsweise gegeneinander abzuwägen. Die gesamte Interessenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen. Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht hingegen einzelne Aspekte konkret und abschliessend, so ist vorweg zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (vgl.

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