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Art. 15b

734.0EleGFederal ActFeb 1, 1903Original source
  1. Eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher kann als Freileitung oder Erdkabel ausgeführt werden.
  2. Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb der von der geplanten Leitung betroffenen Gegend befinden müssen.1
  3. Die betroffenen Unternehmungen werden dafür von der beantragenden Unternehmung voll entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602).

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