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Art. 8a

732.17SEFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2008Original source
  1. Die Beiträge sind so zu berechnen, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann.
  2. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach:
    1. dem jeweiligen Fondsvermögen;
    2. den festgelegten Stilllegungs- und Entsorgungskosten;
    3. den Verwaltungskosten der Fonds;
    4. der Anlagerendite des Fondskapitals sowie der Teuerungsrate.
  3. Für die Berechnung ist ein finanzmathematisches Modell zu verwenden; die Berechnung ist für jede Anlage einzeln auszuführen.
  4. Die Anlagerendite und die Teuerungsrate sind in Anhang 1 festgelegt. Bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen passt das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung den Anhang 1 an.

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