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Art. 3

732.17SEFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2008Original source
  1. Als Entsorgungskosten gelten alle Kosten, die für die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach endgültiger Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken anfallen.1
  2. Zu den Entsorgungskosten gehören namentlich die Kosten für:
    1. den Transport und die Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle;
    2. den Transport, die Wiederaufarbeitung und die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente;
    3. eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager;
    4. Planung, Projektierung, Projektleitung, Bau, Betrieb, Rückbau und Überwachung von Entsorgungsanlagen;
    5. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
    6. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
    7. Versicherungen;
    8. Verwaltungskosten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4043).

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