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Art. 22

732.17SEFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2008Original source
  1. Die Kommission kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden, die sich aus Kommissionsmitgliedern, Komiteemitgliedern und beigezogenen Fachleuten zusammensetzen.
  2. Die Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf einen Drittel der Sitze in der jeweiligen Fach- und Arbeitsgruppe.
  3. Den Vorsitz der Fach- und Arbeitsgruppen führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied.
  4. Die Fach- und Arbeitsgruppen erarbeiten Entscheidungsgrundlagen für die Kommission.

1 commentary

N1.Zusammensetzung des ständigen Anlageausschusses

Der ständige Anlageausschuss setzt sich aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachmitgliedern zusammen.

Das leitende Organ der beiden Fonds ist die Verwaltungskommission (vgl. Art. 81 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 20 ff. SEFV; vgl. auch Ziff. A.a hiervor). Dieser gehören höchstens elf Mitglieder an (vgl. Art. 21 Abs. 1 SEFV). Die Verwaltungskommission ist unter anderem für die Anlage des Fondsvermögens und den Erlass der Anlagerichtlinien zuständig (vgl. Art. 23 lit. m und lit. n SEFV). Daneben besteht ein ständiger Anlageausschuss mit acht bis zwölf Mitgliedern, welcher sich aus Kommissionsmitgliedern und beigezogenen Fachmitgliedern zusammensetzt (vgl. Art. 22 Abs. 1 SEFV i.V.m. Art. 8 des Reglements des UVEK vom 27. Januar 2016 über die Organisation, die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage sowie über den Anlagerahmen des Stilllegungsfonds und des Entsorgungsfonds für Kernanlagen [nachfolgend: UVEK-Reglement; SR 732.179]; vgl. auch Art. 29a Abs. 2 lit. a SEFV).

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