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Art. 21

732.17SEFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2008Original source
  1. Die Kommission hat höchstens zehn Mitglieder.
  2. Der Kommissionsausschuss hat vier Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
    1. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission;
    2. einem Kommissionsmitglied, das von den Eigentümern vorgeschlagen wird; und
    3. den Vorsitzenden des Anlage- und des Kostenkomitees.
  3. Das Anlage- und das Kostenkomitee haben jeweils 8–12 Mitglieder. Beide Komitees setzen sich zusammen aus Kommissionsmitgliedern und weiteren von der Kommission gewählten Fachleuten.
  4. Das Präsidium und das Vizepräsidium der Kommission sowie den Vorsitz des Kommissionaussschusses und der Komitees führt jeweils ein unabhängiges Kommissionsmitglied (Art. 21a Abs. 1).

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