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Art. 19

732.17SEFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2008Original source
  1. Die Eigentümer unterbreiten der Kommission für die Entsorgungskosten, die vor der endgültigen Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke anfallen, den Rückstellungsplan zur Genehmigung. 1bis. Sie berechnen den Rückstellungsplan sinngemäss mit dem finanzmathematischen Modell zur Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung der Parameter nach Anhang 1.1
  2. Sie legen der Kommission zudem den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung der Rückstellungspläne und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vor.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 821).

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