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Art. 16

732.17SEFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2008Original source
  1. Die Mittel der Fonds dürfen nicht angelegt werden in:
    1. die beitragspflichtigen Unternehmen;
    2. Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt;
    3. schweizerische Unternehmen, die auf Grund von Strombezugsrechten Strom aus Kernkraftwerken liefern oder beziehen und weiterliefern.
  2. Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Anlage von Fondsmitteln in Kollektivanlagen wie z.B. indexgebundene Vermögensanlagen und Anlagen in Fondsprodukte.

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